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Satzung - FINAB e.V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Zweck des Vereins
§ 3 - Gemeinnützigkeit
§ 4 - Mitgliedschaft
§ 5 - Mittel des Vereins
§ 6 - Beiträge
§ 7 - Organe des Vereins
§ 8 - Mitgliederversammlung
§ 9 - Vorstand
§ 10 - Geschäftsjahr, Haushalt und Jahresabschluss, Rechnungsprüfer
§ 11 - Auflösung des Vereins
§ 12 - Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 13 - Inkrafttreten

Zurück zur Übersicht § 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung Innovativer und Nachhaltiger AgroBiotechnologien Mecklenburg-Vorpommern" e.V. Kurzform: FINAB e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 18190 Groß Lüsewitz, Thünenplatz 1.

Zurück zur Übersicht § 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht im Sinne einer umwelt- und landschaftsschonenden Landwirtschaft. Dieses Ziel soll erreicht werden durch die Förderung der Errichtung und inhaltliche Ausgestaltung eines Kompetenzzentrums, das der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der innovativen und nachhaltigen Biotechnologie in der Landwirtschaft (Agrobiotechnologie) sowie dem Transfer zwischen den Forschungseinrichtungen des Landes, Jungunternehmen, der Wirtschaft und überregionalen Einrichtungen dienen soll. Dies soll insbesondere durch eine langfristige Bündelung und Stärkung der Kompetenz in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel einer fachübergreifenden Entwicklung moderner und nachhaltiger Verfahren für die Tier- und Pflanzenproduktion sowie deren Umsetzung in die Praxis, der Bewertung konventioneller wie auch moderner biotechnologischer Verfahren in Tier- und Pflanzenproduktion im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit (nachhaltig im Sinne einer dauerhaft ressourcenschonenden, ökologischen verträglichen, gesundheitliche Risiken ausschließenden und sich dauerhaft regenerierenden landwirtschaftlichen Produktion) einer aktiven Öffentlichkeitsarbeit über moderne Agrobiotechnologien, verbunden mit den Ergebnissen der vorgenannten Bewertung und damit einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Mecklenburg-Vorpommern erreicht werden.

Zurück zur Übersicht § 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein dient dem Gemeinwohl und ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins und nach Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung verwendet. Die Verwaltungsaufgaben sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine materiellen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Sie haben bei einem etwaigen Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Zurück zur Übersicht § 4 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung sowie Körperschaft öffentlichen Rechts, Forschungsanstalt oder Stiftung des In- oder Auslandes sein, die den Vereinszweck unterstützt und aktiv für den Vereinszweck tätig ist.Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Auflösung oder Konkurs bei juristischen Personen, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe den Ausschluss mit. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht zu verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung seinen Ausschluss überprüft. Ein den Ausschluss bestätigender Beschluss der Mitgliederversammlung ist verbindlich und unanfechtbar.

Zurück zur Übersicht § 5 - Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen, die dem Verein von dritter Stelle für seine Aufgaben zufließen.

Zurück zur Übersicht § 6 - Beiträge

Von den Mitgliedern wird im Einzugsverfahren ein jährlicher Beitrag in Höhe von 10 € (19,56 DM) für Studierende und Auszubildende, 25 € (48,90 DM) für natürliche Personen bzw. 50 € (97,79 DM) für juristische Personen und Personenvereinigungen erhoben. Über die Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Beiträge für juristische Personen und Personenvereinigungen sollen höher, die Beiträge für Studierende und Auszubildende geringer sein als der normale Beitrag.

Zurück zur Übersicht § 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 9).

Zurück zur Übersicht § 8 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und des Ortes der Versammlung spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Sitzung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und Frist unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden oder vertretenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird. Ein Mitglied ist berechtigt, maximal ein anderes Mitglied zu vertreten. Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand zu bestätigen. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift des Protokolls. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Im einzelnen obliegen ihr: Beschluss und Änderung der Satzung Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes Änderung der Mitgliedsbeiträge Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag, den Jahresabschluss und -bericht des Vorstandes Wahl der Rechnungsprüfer Beschlussfassung über die Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern Auflösung des Vereins. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter.

Zurück zur Übersicht § 9 - Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: Vertretung des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder, Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses, Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden dem 1. Stellvertreter dem 2. Stellvertreter dem 3. Stellvertreter dem Schatzmeister dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln mit seiner Funktion zu wählen. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Sie können etwaige Auslagen vergütet erhalten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder oder sonstige vom Verein angestellte Personen mit der Wahrnehmung von Geschäften beauftragen und abberufen. Er erteilt insgesamt drei Mitgliedern des Vorstandes (dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem Schatzmeister) Bankvollmacht, wobei jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich zu erfolgen. Der Vorsitzende ist verpflichtet zu einer Vorstandssitzung einzuladen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder es unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Vorstandssitzung mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26, Abs. 2 BGB sind die gewählten Mitglieder des Vorstandes. Je zwei dieser Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinsam, wobei einer dieser Vertreter immer der Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter sein muss. Für bestimmte Aufgaben können Ausschüsse oder Arbeitskreise gebildet werden, denen neben den Vorstandsmitgliedern auch andere Vereinsmitglieder angehören können.

Zurück zur Übersicht § 10 - Geschäftsjahr, Haushalt und Jahresabschluss, Rechnungsprüfer

Haushalt und Jahresabschluss, Rechnungsprüfer Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat einen ausgeglichenen Haushaltsvorschlag zu erstellen, der alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Geschäftsjahr enthält. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen die Haushaltsführung des Vereins. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss aufzustellen und den Rechnungsprüfern des Vereins zur Prüfung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung in einer Stellungnahme festzuhalten. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und die Stellungnahme der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Zurück zur Übersicht § 11 - Auflösung des Vereins

Der Verein endet durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung oder aus gesetzlichen Gründen, insbesondere durch Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Vereins. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Gesellschaftszweckes ist das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Gemeinde Sanitz zu verwenden. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und Übertragung des Vermögens auf eine andere Körperschaft bedürfen vor ihrer Ausführung zwecks Prüfung der gemeinnützigen Verwendung der Mittel der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Zurück zur Übersicht § 12 - Allgemeine Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam werden, so soll der übrige Inhalt hiervon nicht berührt sein. Die Mitgliederversammlung hat die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins entspricht. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft und aus Rechtsgeschäften des Vereins mit seinen Mitgliedern ist Rostock.

Zurück zur Übersicht § 13 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

 

(C) FINAB e.V. · Thünenplatz 1 · 18190 Groß Lüsewitz
Letzte Änderung: 19.11.2008