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§ 1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Zweck des Vereins
§ 3 - Gemeinnützigkeit
§ 4 - Mitgliedschaft
§ 5 - Mittel des Vereins
§ 6 - Beiträge
§ 7 - Organe des Vereins
§ 8 - Mitgliederversammlung
§ 9 - Vorstand
§ 10 - Geschäftsjahr, Haushalt und Jahresabschluss,
Rechnungsprüfer
§ 11 - Auflösung des Vereins
§ 12 - Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 13 - Inkrafttreten
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung
Innovativer und Nachhaltiger AgroBiotechnologien
Mecklenburg-Vorpommern" e.V. Kurzform: FINAB e.V. Er ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Der
Verein hat seinen Sitz in 18190 Groß Lüsewitz, Thünenplatz 1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Tier- und
Pflanzenzucht im Sinne einer umwelt- und landschaftsschonenden
Landwirtschaft. Dieses Ziel soll erreicht werden durch die
Förderung der Errichtung und inhaltliche Ausgestaltung eines
Kompetenzzentrums, das der Forschung und Entwicklung auf dem
Gebiet der innovativen und nachhaltigen Biotechnologie in der
Landwirtschaft (Agrobiotechnologie) sowie dem Transfer zwischen
den Forschungseinrichtungen des Landes, Jungunternehmen, der
Wirtschaft und überregionalen Einrichtungen dienen soll. Dies
soll insbesondere durch eine langfristige Bündelung und Stärkung
der Kompetenz in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel einer
fachübergreifenden Entwicklung moderner und nachhaltiger
Verfahren für die Tier- und Pflanzenproduktion sowie deren
Umsetzung in die Praxis, der Bewertung konventioneller wie auch
moderner biotechnologischer Verfahren in Tier- und
Pflanzenproduktion im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit und
Nachhaltigkeit (nachhaltig im Sinne einer dauerhaft
ressourcenschonenden, ökologischen verträglichen,
gesundheitliche Risiken ausschließenden und sich dauerhaft
regenerierenden landwirtschaftlichen Produktion) einer aktiven
Öffentlichkeitsarbeit über moderne Agrobiotechnologien,
verbunden mit den Ergebnissen der vorgenannten Bewertung und damit
einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Mecklenburg-Vorpommern
erreicht werden.
Der Verein dient dem Gemeinwohl und ist selbstlos tätig. Er
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein vertritt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für die
satzungsgemäßen Zwecke des Vereins und nach Grundsätzen
sparsamer Haushaltsführung verwendet. Die Verwaltungsaufgaben
sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die
Vereinsmitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine materiellen
Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Sie haben bei einem etwaigen
Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person oder Personenvereinigung sowie Körperschaft öffentlichen
Rechts, Forschungsanstalt oder Stiftung des In- oder Auslandes
sein, die den Vereinszweck unterstützt und aktiv für den
Vereinszweck tätig ist.Der Verein besteht aus ordentlichen und
fördernden Mitgliedern. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
durch Auflösung oder Konkurs bei juristischen Personen, durch
Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von 1
Monat zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann
erfolgen, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins
geschädigt hat, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger
als ein Jahr im Rückstand ist oder ein anderer wichtiger Grund
vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der
Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe
den Ausschluss mit. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht zu
verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung seinen
Ausschluss überprüft. Ein den Ausschluss bestätigender
Beschluss der Mitgliederversammlung ist verbindlich und
unanfechtbar.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie sonstige
Zuwendungen, die dem Verein von dritter Stelle für seine Aufgaben
zufließen.
Von den Mitgliedern wird im Einzugsverfahren ein jährlicher
Beitrag in Höhe von 10 € (19,56 DM) für Studierende und
Auszubildende, 25 € (48,90 DM) für natürliche Personen bzw. 50
€ (97,79 DM) für juristische Personen und Personenvereinigungen
erhoben. Über die Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet
die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Beiträge
für juristische Personen und Personenvereinigungen sollen höher,
die Beiträge für Studierende und Auszubildende geringer sein als
der normale Beitrag.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der
Vorstand (§ 9).
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal
jährlich zusammen. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter
Beifügung der Tagesordnung und des Ortes der Versammlung
spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Sitzung einzuberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und
Frist unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies
unter Angabe von Gründen beantragen. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder
vertretenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden
oder vertretenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder
können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere
Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor
der Abstimmung nachgewiesen wird. Ein Mitglied ist berechtigt,
maximal ein anderes Mitglied zu vertreten. Über jede
Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und
vom Vorstand zu bestätigen. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift
des Protokolls. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand
zugewiesen sind. Im einzelnen obliegen ihr: Beschluss und
Änderung der Satzung Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
Änderung der Mitgliedsbeiträge Beschlussfassung über den
Haushaltsvorschlag, den Jahresabschluss und -bericht des
Vorstandes Wahl der Rechnungsprüfer Beschlussfassung über die
Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern Auflösung des
Vereins. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der
Stellvertreter.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand hat vor
allem folgende Aufgaben: Vertretung des Vereins, Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit aller
Vorstandsmitglieder, Erstellung des Jahresberichtes und des
Jahresabschlusses, Einberufung der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden dem 1.
Stellvertreter dem 2. Stellvertreter dem 3. Stellvertreter dem
Schatzmeister dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes
werden für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln mit seiner Funktion zu wählen. In
den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Die
Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich
ehrenamtlich wahr. Sie können etwaige Auslagen vergütet
erhalten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der
Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder oder sonstige vom Verein
angestellte Personen mit der Wahrnehmung von Geschäften
beauftragen und abberufen. Er erteilt insgesamt drei Mitgliedern
des Vorstandes (dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem
Schatzmeister) Bankvollmacht, wobei jeweils der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam
vertretungsberechtigt sind. Der Vorsitzende lädt die
Vorstandsmitglieder nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu
den Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit einer Frist von
2 Wochen schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich zu
erfolgen. Der Vorsitzende ist verpflichtet zu einer
Vorstandssitzung einzuladen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder es
unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn auf einer ordnungsgemäß eingeladenen
Vorstandssitzung mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch im
schriftlichen Verfahren gefasst werden. Gesetzliche Vertreter des
Vereins im Sinne von § 26, Abs. 2 BGB sind die gewählten
Mitglieder des Vorstandes. Je zwei dieser Mitglieder des
Vorstandes vertreten den Verein in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinsam, wobei einer dieser
Vertreter immer der Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter sein
muss. Für bestimmte Aufgaben können Ausschüsse oder
Arbeitskreise gebildet werden, denen neben den
Vorstandsmitgliedern auch andere Vereinsmitglieder angehören
können.
Haushalt und Jahresabschluss, Rechnungsprüfer Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat
einen ausgeglichenen Haushaltsvorschlag zu erstellen, der alle zu
erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem
Geschäftsjahr enthält. Die Mitgliederversammlung bestellt 2
Rechnungsprüfer. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht
angehören. Sie prüfen die Haushaltsführung des Vereins. Sie
werden für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Innerhalb von 3
Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Vorstand den
Jahresabschluss aufzustellen und den Rechnungsprüfern des Vereins
zur Prüfung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis
ihrer Prüfung in einer Stellungnahme festzuhalten. Der Vorstand
hat den Jahresabschluss und die Stellungnahme der Rechnungsprüfer
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Der Verein endet durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung
oder aus gesetzlichen Gründen, insbesondere durch Eröffnung des
Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das
Vermögen des Vereins. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall des Gesellschaftszweckes ist das
Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar zu
gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Gemeinde Sanitz zu
verwenden. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und
Übertragung des Vermögens auf eine andere Körperschaft
bedürfen vor ihrer Ausführung zwecks Prüfung der
gemeinnützigen Verwendung der Mittel der Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam werden, so soll
der übrige Inhalt hiervon nicht berührt sein. Die
Mitgliederversammlung hat die unwirksame Bestimmung durch eine
andere Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinnützigen Zweck des
Vereins entspricht. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der
Mitgliedschaft und aus Rechtsgeschäften des Vereins mit seinen
Mitgliedern ist Rostock.
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
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